Gesetzliche Rahmenbedingungen zu barrierefreier Informationstechnik

BITV, BFSG & EAA

Die aktuelle BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist seit Mai 2019 in Kraft und ist die nationale Umsetzung der EU Richtlinie 2016/2102. Eine Konformität zu diesem Gesetz wird seitdem nicht mehr durch in dem Gesetz veröffentlichte Prüfkriterien erreicht. Stattdessen sind seit 2019 im Rahmen einer Heuristischen Evaluation die Prüfkriterien der EN 301 549 zu erfüllen. Die BITV gilt dabei nicht nur für die öffentlichen Webangebote der Behörden sondern seit 2021 auch für behördliche Fachverfahren.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Verbindung mit der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) ist die Umsetzung des European Accessibility Acts (EAA). Dieses Gesetz regelt die Barrierefreiheit einer breiten Palette an Produkten (z.B. Computerhardware, Selbstbedienungsterminals, Telefone, Fernseher und eBook-Reader) und Dienstleistungen (z.B. Telefon- und Messengerdienste, Öffentlicher Verkehr, Bankdienstleistungen und elektronischen Geschäftsverkehr). Die Umsetzung dieser Verordnung muss dabei bis Juni 2025 umgesetzt werden.

Die Verpflichtungen zu Barrierefreiheit gelten ab diesem Zeitpunkt für Hersteller, Händler und Importeure dieser Produkte sowie für die jeweiligen Dienstleister. Dies beinhaltet insbesondere auch alle Online-Shops (da hier ein Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen erfolgt), ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen.

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Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.

Abschnitt 2 § 3 Abs. 1 BFSG
So gelingt die Praxis

Von zentraler Bedeutung ist in der Praxis die Konformitätsvermutung der BITV und des BFSG. In der BITV lautet diese: "Die Erfüllung der Anforderungen (...) wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und Dienste harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen (...)" (§3 BITV).

Im BFSG findet sich eine analoge Formulierung: "Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen (...) wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen (...)" (Abschnitt 2 § 4 BFSG).

Es hat sich im behördlichen Kontext bewährt, im Zuge einer Begutachtung des Themenkomplexes Usability und User Experience explizit auch eine heuristische Prüfung der Barrierefreiheit anhand der Norm EN 301 549 zu beauftragen, um eine Konformität zur BITV 2.0 sicherzustellen. Ausschreibungen müssen sich dabei nicht auf ein konkretes Prüfverfahren festlegen, sondern lediglich auf die vollständige Konformität zu der Europäischen Norm achten. Ein ähnliches Vorgehen ist vor dem Hintergrund des BFSG für die Hersteller der in dem Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen zu empfehlen.

Derartige heuristische Testverfahren mit Fokus auf Barrierefreiheit vernachlässigen jedoch zunächst die anderen Aspekte, insbesondere Gebrauchstauglichkeit, Softwareergonomie, Usability und User Experience. Die nutzbare Gestaltung von interaktiven Technologien ist gemäß BITV und BFSG gleichberechtigt zu der zugänglichen Gestaltung. Daher empfiehlt sich in der Praxis die Durchführung einer kombinierte Untersuchung von Barrierefreiheit und Gebrauchstauglichkeit, um durch diese Verzahnung größtmögliche Synergieeffekte zu erzielen.

Foto von Professor Nestler

Die gesetzlichen Rahmbedingungen der BITV und des BFSG manchen deutlich: Barrierefreiheit ist keine nette Zusatzoption - sondern eine verpflichtende Anforderung.

Prof. Dr. Simon Nestler (Geschäftsführer)

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