Aufgabenangemessenheit
Den Nutzungskontext verstehen und unterstützen
Eine gebrauchstaugliche Fachanwendung für eine nicht genau spezifizierte Aufgabe zu entwickeln, ist eine nahezu unlösbare Aufgabe. Die spezifische Definition von Funktionen ist Teil jedes Softwareentwicklungsprozesses. Der in den Themenfeldern Barrierefreiheit, Gebrauchstauglichkeit, Usability, User Experience und Softwareergonomie verwendete Begriff Aufgabenangemessenheit geht jedoch noch über die Ausrichtung der Fachanwendung an konkreten Funktionalitäten hinaus.
Fachanwendungen, die über eine hohe Aufgabenangemessenheit verfügen, sind auf die konkreten Arbeitsaufgaben der Benutzer*innen zugeschnitten. Das beinhaltet sowohl die im Onlinezugangsgesetz fokussierten Bedürfnisse der Bürger*innen als auch die Erfodernisse der Verwaltungsmitarbeiter*innen. Im Rahmen der Erhebung des Nutzungskontextes beschäftigen sich die UUX Expert*innen dabei nicht nur mit den Aspekten Benutzer*innen, Werkzeuge und Umgebung, sondern analysieren auch die Aufgaben im Detail. Die Expertise umfasst dabei die Ziele der einzelnen Arbeitsaufgaben als auch Informationen bezüglich des konkreten Prozesses der Aufgabenerledigung.
Die Aufgabenangemessenheit spielt in verschiedenen Bereichen des Themenfeldes UUX eine wichtige Rolle. Einerseits beschäftigt sich einer der zehn Aspekte aus der Heuristik von Nielsen explizit mit der Aufgabenangemessenheit. Andererseits ist die Forderung nach aufgabenangemessenen Systemen auch Teil der gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Aufgabenangemessenheit zu sorgen. Personalrät*innen und Schwerbehindertenvertreter*innen sind daher gut beraten, die Erfüllung dieser Verpflichtungen in den von ihnen ohnehin regelmäßig in Auftrag gegebenen UUX Gutachten prüfen zu lassen.

Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.
Anhang Nummer 6, 6.5 Abs. 1 ArbStättV
Aufgabenangemessenheit
So gelingt die Praxis


In der Praxis steht die Aufgabenangemessenheit in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Prozess der menschzentrierten Gestaltung. Erfolgt in Bundesbehörden, Landesbehörden und kommunalen Behörden eine umfassende Erhebung des Nutzungskontextes, insbesondere der Aufgaben, so kann im Rahmen der Evaluationen auf diese zurückgegriffen werden. In Usability Tests wird die Fachanwendung in Hinblick auf Gebrauchstauglichkeit, Usability, User Experience, Softwareergonomie und Barrierefreiheit anhand dieser Aufgaben mit Benutzer*innen untersucht.
Neben Fachanwendungen kann auch Standardsoftware auf Aufgabenangemessenheit untersucht werden. Da die konkreten Funktionalitäten während der Entwicklung der Software nicht bekannt sind, enthalten Standardanwendungen eine Vielzahl an Funktionalitäten. Die Benutzer*innen nutzen in der Regel nur einen Bruchteil der in diesen Anwendungen zur Verfügung stehenden Informationen. Eine Anpassung von Standardsoftware an die Arbeitsaufgaben ist in der Praxis dabei oft nicht möglich; Standardsoftware kann jedoch anhand der identifizierten Arbeitsaufgaben gezielt ausgewählt werden.
Der Aspekt der Aufgabenangemessenheit ist dabei eng verknüpft mit Effektivität, Effizienz und Zufriedenstellung. Enthalten Fachanwendungen alle für die Erledigung von Arbeitsaufgaben erforderlichen Funktionalitäten, sind sie effektiv. Effiziente Fachanwendungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich auf die Erledigung der Arbeitsaufgaben fokussieren. Ist die Durchführung der Arbeitsaufgaben dann auch noch adäquat gestaltet, führt das zu einer hohen Zufriedenstellung. Die Aufgabenangemessenheit ihrer Fachanwendungen können Behörden auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene beispielsweise im Rahmen einer Heuristischen Evaluation oder eines Usability Tests prüfen lassen, welche sich beide gut im Rahmen eines UUX Gutachtens durchführen lassen.